(3)Absatz 3,Bei Außerkrafttreten des Abkommens bleiben die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach Beendigung der dem österreichischen Experten übertragenen Aufgaben in Kraft.
Unterzeichnet in Praia am 14. Oktober 1982 in zwei Urschriften in französischer Sprache.