Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde) Art. 8

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 602/1982

Typ

Vertrag – Cabo Verde

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt.
  2. Absatz 2,Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Bei Außerkrafttreten des Abkommens bleiben die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach Beendigung der dem österreichischen Experten übertragenen Aufgaben in Kraft.

    Unterzeichnet in Praia am 14. Oktober 1982 in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

10000742

Dokumentnummer

NOR12010280

Alte Dokumentnummer

N1198214521P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/602/A8/NOR12010280

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