§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für Zustellungen im Inland gemäß dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
– Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments),– Formular 1 zu Paragraph 17, Absatz 2, des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments),
– Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),– Formular 3/1 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),– Formular 3/2 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),– Formular 3/3 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),– Formular 4/1 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),– Formular 4/2 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),– Formular 4/3 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),– Formular 5 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).– Formular 6 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).
(2)Absatz 2,Soweit die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, in der Sprache einer Volksgruppe zu erfolgen hat, stehen für sie die in der Anlage angeschlossenen Formulare 1 und 7 in kroatischer, slowenischer und ungarischer Sprache zur Verfügung.Soweit die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Volksgruppengesetzes – VoGrG, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, in der Sprache einer Volksgruppe zu erfolgen hat, stehen für sie die in der Anlage angeschlossenen Formulare 1 und 7 in kroatischer, slowenischer und ungarischer Sprache zur Verfügung.