Bundesrecht konsolidiert

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Wellenausbreitung auf Satellit-Erde-Funkstrecken (COST-Aktion 205) Art. 3

Kurztitel

Wellenausbreitung auf Satellit-Erde-Funkstrecken (COST-Aktion 205)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 597/1982

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

15.07.1982

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ABSCHNITT 3

(1) Diese gemeinsame Absichtserklärung wird wirksam, wenn sie von mindestens vier Unterzeichnern unterschrieben worden ist; sie gilt für drei Jahre. Ihre Geltungsdauer kann im Einvernehmen zwischen den Unterzeichnern verlängert werden.

(2) Diese gemeinsame Absichtserklärung kann jederzeit im Einvernehmen zwischen den Unterzeichnern schriftlich geändert werden.

(3) Ein Unterzeichner, der aus irgendeinem Grunde seine Teilnahme an der Aktion beenden will, muß dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften diese Absicht mindestens drei Monate vorher schriftlich notifizieren.

(4) Vermindert sich die Zahl der Unterzeichner zu irgendeinem Zeitpunkt auf weniger als vier, so prüft der Ausschuß die dadurch entstandene Lage und die Zweckmäßigkeit, diese gemeinsame Absichtserklärung durch Beschluß der Unterzeichner für beendet zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009515

Dokumentnummer

NOR12120822

Alte Dokumentnummer

N7198233065L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/597/A3/NOR12120822

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