Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag § 1

Kurztitel

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 568/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.11.1982

Außerkrafttretensdatum

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen einen weiteren Beitrag in Höhe von 1 200 000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1983 bis 1986 zu leisten.
  2. Absatz 2,Die für die Leistung der Beitragszahlungen erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

10004355

Dokumentnummer

NOR12047792

Alte Dokumentnummer

N3198236950J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/568/P1/NOR12047792

Navigation im Suchergebnis