Bundesrecht konsolidiert

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Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II) Art. 2

Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 527/1982

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

13.02.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 2

Persönlicher Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll findet ohne jede auf Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder Glauben, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstiger Stellung oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende nachteilige Unterscheidung (im folgenden als “nachteilige Unterscheidung” bezeichnet) auf alle Personen Anwendung, die von einem bewaffneten Konflikt im Sinne des Artikels 1 betroffen sind.
  2. Absatz 2,Mit Beendigung des bewaffneten Konflikts genießen alle Personen, die aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt einem Entzug oder einer Beschränkung ihrer Freiheit unterworfen waren, sowie alle Personen, die nach dem Konflikt aus den gleichen Gründen derartigen Maßnahmen unterworfen sind, bis zu deren Beendigung den Schutz nach den Artikeln 5 und 6.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Gesetzesnummer

10000748

Dokumentnummer

NOR12010446

Alte Dokumentnummer

N1198221085S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/527/A2/NOR12010446

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