Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Volksanwaltschaftsgesetz 1982
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
12.06.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VAG
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
§ 14.Paragraph 14,
Der Menschenrechtsbeirat berät die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 und 1a, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen. Er kann der Volksanwaltschaft Vorschläge zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards erstatten. Der Menschenrechtsbeirat berät die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des Paragraph 11, Absatz eins und eins a, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen. Er kann der Volksanwaltschaft Vorschläge zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards erstatten.
Im RIS seit
11.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
10000732
Dokumentnummer
NOR40278019