Bundesrecht konsolidiert

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Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile § 1

Kurztitel

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 349/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.07.1982

Außerkrafttretensdatum

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Republik Österreich zeichnet bei der Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 250 zusätzliche abrufbare Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Juli 1944.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zusätzliche abrufbare Kapitalanteile in der unter Absatz eins, genannten Höhe zu zeichnen.
  3. Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2015

Gesetzesnummer

10004353

Dokumentnummer

NOR12047788

Alte Dokumentnummer

N3198236946J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/349/P1/NOR12047788

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