Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO) Art. 9

Kurztitel

Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1982

Typ

Vertrag – UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

21.09.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch neun

INKRAFTTRETEN UND BEENDIGUNG

Ziffer eins Dieses Übereinkommen ersetzt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über den Fortbestand des Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt, unterzeichnet am 7. Dezember 1978 in New York. Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach Unterzeichnung in Kraft.

Ziffer 2 Das Übereinkommen kann jederzeit von dem Vertragspartner mit schriftlicher Verständigung beendet werden. Die Beendigung tritt sechs Monate nach Erhalt einer solchen Verständigung in Kraft.

ZU URKUND DESSEN zeichnen die hiezu bevollmächtigten Vertreter der Regierung des Gastlandes und der Vereinten Nationen das vorliegende Übereinkommen.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist, in New York, am 23. Juli 1981.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10000749

Dokumentnummer

NOR12010481

Alte Dokumentnummer

N1198221194S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/31/A9/NOR12010481

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