Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO) Art. 4

Kurztitel

Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1982

Typ

Vertrag – UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

21.09.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch vier

VERPFLICHTUNGEN DER REGIERUNG DES GASTLANDES

Ziffer eins Die Regierung wird, in Übereinstimmung mit ihren budgetären Vorschriften, zu ihren Lasten zur Verfügung stellen:

  1. Litera a
    Das in Artikel römisch drei, Paragraph B 1 a und c genannte Personal und jenes in Paragraph B 1 b genannte österreichische Personal, das von der Regierung, in Konsultation mit dem Exekutivdirektor bestimmt wird;
  2. Litera b
    Möblierte und ausgestattete Räumlichkeiten und deren für die Zwecke des Zentrums nötige Instandhaltung;
  3. Litera c
    Material und Dienstleistungen, die für den Betrieb des Zentrums notwendig sind;
  4. Litera d
    Unterbringung und Verpflegung oder eine deren Kosten deckende Entschädigung der nicht-österreichischen Spezialisten, die kurzfristig dem Zentrum zugeteilt werden;
  5. Litera e
    Ausgaben, die mit der jährlichen Kuratoriumssitzung verbunden sind, vorausgesetzt, daß die Reisekosten der nicht-österreichischen Mitglieder des Kuratoriums weder von ihren nationalen Regierungen getragen werden, noch durch den UN-Treuhand-Fonds für europäische soziale Entwicklung.

Ziffer 2 Die Regierung kann, sofern erforderlich, auch eine Beihilfe für die Unterbringung und die Lebenshaltungskosten den Mitgliedern des Lehr- und Forschungspersonals, das von anderen Regierungen zur Verfügung gestellt wird, gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10000749

Dokumentnummer

NOR12010476

Alte Dokumentnummer

N1198221189S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/31/A4/NOR12010476

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