Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO) Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1982

Typ

Vertrag – UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

21.09.1981

Außerkrafttretensdatum

01.10.1995

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch eins

ZWECK UND AUFGABEN DES ZENTRUMS

Ziffer eins Die Österreichische Bundesregierung (im nachfolgenden die “Regierung des Gastlandes” genannt), welche das Europäische Zentrum für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (im nachfolgenden “das Zentrum” genannt) in Wien eingerichtet hat, wird den Betrieb des Zentrums weiterhin unterstützen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen (im nachfolgenden “der Generalsekretär” genannt) wird an diesem Unternehmen mitwirken und wird sich bemühen, die Teilnahme und die Unterstützung der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, der Mitglieder der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergiebehörde (im nachfolgenden die “anderen Regierungen” genannt) für den Betrieb des Zentrums zu gewinnen.

Ziffer 2 Zweck des Zentrums soll es sein, die Zusammenarbeit zwischen den Regierungen und den betreffenden Organisationen sowie anderen lnstitutionen in Europa auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt unter besonderer Berücksichtigung von Ausbildung und Forschung zu fördern. In dem Bemühen, dieses Ziel zu erreichen, soll das Zentrum mit dem Zentrum für Soziale Entwicklung und Humanitare Angelegenheiten der Vereinten Nationen (United Nations Centre for Social Development and Humanitarian Affairs) eng zusammenarbeiten, besonders bei der Durchführung des Europäischen Sozialen Entwicklungsprogramms.

Ziffer 3 Die Hauptaufgaben des Zentrums sollen sein:

  1. Litera a
    der Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt in verschiedenen Regionen durch die Abhaltung von Seminaren und Expertentreffen;
  2. Litera b
    die Durchführung und Förderung von Forschung, einschließlich von Forschungsprojekten, die eine Zusammenarbeit zwischen dem Zentrum und Organisationen, staatlichen Behörden, anderen Gremien und Einzelpersonen bedingen;
  3. Litera c
    die Aufrechterhaltung von Beziehungen mit Organisationen, staatlichen Behörden, anderen Gremien und Einzelpersonen, die auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt tätig sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10000749

Dokumentnummer

NOR12010473

Alte Dokumentnummer

N1198221186S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/31/A1/NOR12010473

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