(2)Absatz 2,Die Behörde kann in Einzelfällen durch Bescheid die Ermittlungen gemäß Abs. 1 damit befaßten Klassifikationsgesellschaften, sonstigen hiefür geeigneten Einrichtungen oder österreichischen Ziviltechnikern für Schiffstechnik übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Die Behörde kann in Einzelfällen durch Bescheid die Ermittlungen gemäß Absatz eins, damit befaßten Klassifikationsgesellschaften, sonstigen hiefür geeigneten Einrichtungen oder österreichischen Ziviltechnikern für Schiffstechnik übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.