Bundesrecht konsolidiert

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Startwohnungsgesetz § 5

Kurztitel

Startwohnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

98/02 Wohnungsverbesserung, Startwohnungen, Beihilfen

Text

Mietvertrag

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Mit Ablauf der Vertragsdauer erlöschen diese Mietverträge ohne Kündigung.

    Anmerkung, Absatz 2, gilt gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988, als Landesgesetz)

    Anmerkung, Absatz 3, Gilt gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 6, Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987, als Landesgesetz)

  2. Absatz 4,Ungeachtet der Vereinbarung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn berufliche Gründe eine Verlegung des Wohnsitzes erforderlich machen, wenn sich die familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters erheblich ändern oder wenn eine unvorhersehbare wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität eintritt.

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 gelten gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988, als Landesgesetz)

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011541

Dokumentnummer

NOR12149277

Alte Dokumentnummer

N9198243643L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/264/P5/NOR12149277

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