(4)Absatz 4,Ungeachtet der Vereinbarung gemäß Abs. 3 Z 1 ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn berufliche Gründe eine Verlegung des Wohnsitzes erforderlich machen, wenn sich die familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters erheblich ändern oder wenn eine unvorhersehbare wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität eintritt.Ungeachtet der Vereinbarung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn berufliche Gründe eine Verlegung des Wohnsitzes erforderlich machen, wenn sich die familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters erheblich ändern oder wenn eine unvorhersehbare wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität eintritt.
(Anm.: Abs. 5 und 6 gelten gemäß Art. VII Abs. 2 Z 5 BGBl. Nr. 685/1988 als Landesgesetz)Anmerkung, Absatz 5 und 6 gelten gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988, als Landesgesetz)