Bundesrecht konsolidiert

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Zusätzliche Privilegien für Angestellte (IAEO) Art. 1

Kurztitel

Zusätzliche Privilegien für Angestellte (IAEO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1982

Typ

Vertrag – IAEO

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.04.1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 12. Jänner 1982

Herr Generaldirektor!

Unter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Atomenergie-Organisation erzielte Übereinstimmung betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Organisation beehre ich mich vorzuschlagen, den Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens vom 11. Dezember 1957 zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation *), noch die folgenden Vorrechte einzuräumen:

Ziffer eins Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Bediensteten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts fallen.

Ziffer 2 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Bediensteten oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich entsteht.

Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der Internationalen Atomenergie-Organisation finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die bestätigende Antwort der Internationalen Atomenergie-Organisation ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Atomenergie-Organisation darstellt, das 30 Tage nach einer Mitteilung der Österreichischen Bundesregierung an die Internationale Atomenergie-Organisation, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Willibald Pahr m. p.

S.E.

Hans Blix

Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation

Wien

(Übersetzung)

INTERNATIONALE

ATOMENERGIE-ORGANISATION

27. Jänner 1982

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer am 15. Jänner 1982 eingelangten Note zu bestätigen, die in englischer Sprache folgenden Wortlaut hat:

“Unter Bezugnahme ..... (es folgt der weitere Text der österreichischen Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ..... in Kraft tritt.”

Ich beehre mich zu bestätigen, daß der vorstehende Vorschlag die Zustimmung der Internationalen Atomenergie-Organisation gefunden hat und Ihre Note und diese Antwort ein Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Österreichischen Bundesregierung darstellen.

Empfangen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Hans Blix m. p.

Generaldirektor

S.E.

Herrn Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

1014 Wien

_______________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958,

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10000740

Dokumentnummer

NOR12010242

Alte Dokumentnummer

N1198213699R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/218/A1/NOR12010242

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