Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zustellgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2008
Abkürzung
ZustG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das
elektronische Kommunikationssystem der BehördeZustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das, elektronische Kommunikationssystem der Behörde
§ 37.Paragraph 37,
Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Bei der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments als bewirkt.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG:
Art. 5,
BGBl. I Nr. 5/2008.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR40096052