(1)Absatz eins,Die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 3 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der EmpfängerDie zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger
beim Teilnehmerverzeichnis angemeldet ist und
die Zustellung nicht gemäß § 28b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen hat.die Zustellung nicht gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, zweiter Satz ausgeschlossen hat.
Liegen diese Voraussetzungen der Z 1 und 2 vor, so sind die Informationen gemäß § 28b Abs. 1 Z 3 und 6 bis 8 der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln; andernfalls ist dieser oder diesem mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln.Liegen diese Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 vor, so sind die Informationen gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 bis 8 der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln; andernfalls ist dieser oder diesem mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln.