Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Aufsicht

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Die Zustelldienste unterliegen der Aufsicht durch den Bundeskanzler. Sie sind verpflichtet, dem Bundeskanzler jede Änderung der die Voraussetzung der Zulassung gemäß Paragraph 30, bildenden Umstände unverzüglich bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler hat die Aufsicht über die Zustelldienste dahin auszuüben, dass diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreiten und die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllen. Zu diesem Zweck ist der Bundeskanzler berechtigt, Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls Auflagen vorzuschreiben, wenn die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen sonst nicht gewährleistet ist. Die Zustelldienste haben dem Bundeskanzler die geforderten Auskünfte unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen zu erteilen.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40096046

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P31/NOR40096046

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