Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zustellgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zustellorgane

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Mit der Zustellung dürfen, sofern die Behörde sie nicht durch eigene Bedienstete vornimmt, die Post, ein anderer Zustelldienst oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, andere Behörden oder jene Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Abgabestelle liegt, betraut werden.
  2. Absatz 2,Die mit der Zustellung betrauten Organe und jene Personen, die zur Zustellung tatsächlich herangezogen werden (Zusteller), handeln hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung für die Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40050285

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P3/NOR40050285

Navigation im Suchergebnis