Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 28b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28b

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis

Paragraph 28 b,

Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 1.12.2019 in Kraft)

  1. Absatz 4,Die Anmeldedaten und Änderungen von FinanzOnline-Teilnehmern, die nicht auf die elektronische Zustellung nach der BAO verzichtet haben und Unternehmer im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik – Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, sind, sind vom Bundesminister für Finanzen automationsunterstützt an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln; die Daten anderer FinanzOnline-Teilnehmer nur mit deren Einwilligung. Die Unternehmer gelten unbeschadet der Bestimmung des Paragraph eins b, Absatz 2 bis 4 E-GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Absatz eins,
  2. Absatz 5,Die Anmeldedaten und Änderungen von im Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, erfassten Teilnehmern sind von diesem Zustellsystem automationsunterstützt bis auf Widerspruch des Teilnehmers an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten unbeschadet der Bestimmung des Paragraph eins b, Absatz 2 bis 4 E-GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Absatz eins,

    Anmerkung, Absatz 6, tritt mit 1.12.2019 in Kraft)

Im RIS seit

13.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40215242

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P28b/NOR40215242

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