Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zustellgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.03.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
ZustG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2)Absatz 2,Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Schlagworte
Fiktion, Zustellfiktion, Zustellungsfiktion, widerlegliche
Vermutung, Zweifelsregel, Zustellzeitpunkt, vorübergehende
Ortsabwesenheit, Brieffach, Postkasten, Postkästchen
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR40050292