Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zustellgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.03.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
ZustG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Nachsendung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sieHält sich der Empfänger nicht regelmäßig (Paragraph 17, Absatz eins,) an der Abgabestelle auf, so ist die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sie
durch Organe der Post zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist;
durch Organe der Behörde oder einer Gemeinde zugestellt werden soll, die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde oder der Gemeinde liegt.
(2)Absatz 2,Sendungen, deren Nachsendung durch einen auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist, sind nicht nachzusenden.
Anmerkung
vgl §§ 204 ff Postordnung
Schlagworte
Abwesenheit, Ortsabwesenheit, Zurückstellung, Rücksendung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR12060679
Alte Dokumentnummer
N41982172130