Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zustellung ausländischer Schriftstücke im Inland

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Zustellungen von Schriftstücken ausländischer Behörden im Inland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen, mangels solcher nach diesem Bundesgesetz vorzunehmen. Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten davon abweichenden Vorgangsweise kann jedoch entsprochen werden, wenn eine solche Zustellung mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung vereinbar ist.
  2. Absatz 2,Die Zustellung eines ausländischen, fremdsprachigen Schriftstücks, dem keine, im gerichtlichen Verfahren keine beglaubigte, deutschsprachige Übersetzung angeschlossen ist, ist nur zulässig, wenn der Empfänger zu dessen Annahme bereit ist; dies ist anzunehmen, wenn er nicht binnen drei Tagen gegenüber der Behörde, die das Schriftstück zugestellt hat, erklärt, daß er zur Annahme nicht bereit ist; diese Frist beginnt mit der Zustellung zu laufen und kann nicht verlängert werden.
  3. Absatz 3,Ist die Erklärung gemäß Absatz 2, verspätet oder unzulässig, so ist sie zurückzuweisen; sonst hat die Behörde zu beurkunden, daß die Zustellung des fremdsprachigen Schriftstücks mangels Annahmebereitschaft des Empfängers als nicht bewirkt anzusehen ist.

Anmerkung

vgl Art. 7 des Europäischen Zustellübereinkommens, § 6 IPRG

Schlagworte

Annahmeverweigerung, Verweigerung der Annahme, ordre public

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12060673

Alte Dokumentnummer

N41982172070

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P12/NOR12060673

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