Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik haben, von dem Wunsch geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden gutnachbarlichen Beziehungen weiter zu entwickeln,
diedie Protokollarvereinbarung vom 30. Juni 1930 betreffend die Regelung des Eisenbahnverkehres über das Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung unter Wahrung der in ihr enthaltenen Grundsätze den geänderten Verhältnissen anzupassen und
diedie Abwicklung des Eisenbahndurchgangsverkehrs zu erleichtern, folgendes vereinbart: