Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte kubanische amtliche Gewährzeichen in zwei Ausführungsformen zur Kennzeichnung der Qualität kubanischer Industrieerzeugnisse Anwendung findet.Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte kubanische amtliche Gewährzeichen in zwei Ausführungsformen zur Kennzeichnung der Qualität kubanischer Industrieerzeugnisse Anwendung findet.