Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und Industrie und für Verkehr im Rahmen ihres Wirkungsbereiches und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1974, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und Industrie und für Verkehr im Rahmen ihres Wirkungsbereiches und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1952,, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet: