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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R) Art. 9

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 75/1981

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages können vor den Gerichten der Republik Österreich außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik dies tschechoslowakischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
  2. Absatz 2,Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages können vor den Gerichten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.

Anmerkung

Zum Abs. 2: vgl. § 14 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Schlagworte

Klagslegitimation, Klagsbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

10002549

Dokumentnummer

NOR12032636

Alte Dokumentnummer

N2198147637L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/75/A9/NOR12032636

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