Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages können vor den Gerichten der Republik Österreich außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik dies tschechoslowakischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
(2)Absatz 2,Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages können vor den Gerichten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
Anmerkung
Zum Abs. 2: vgl. § 14 UWG,
BGBl. Nr. 448/1984.
Schlagworte
Klagslegitimation, Klagsbefugnis
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Gesetzesnummer
10002549
Dokumentnummer
NOR12032636
Alte Dokumentnummer
N2198147637L