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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R) Art. 1

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 75/1981

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 1

Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise die Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, die unter die im Artikel 5 angeführten Gruppen fallen und im Übereinkommen nach Artikel 6 näher bezeichnet sind, sowie die in den Artikeln 3, 4 und 8 Absatz 2, erwähnten Namen und Abbildungen gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen.

Anmerkung

Vgl. die §§ 2 bis 6, insb. § 6 Abs. 3 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

10002549

Dokumentnummer

NOR12032628

Alte Dokumentnummer

N2198147629L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/75/A1/NOR12032628

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