Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivildienstleistende - Einbringung, Behandlung von Wünschen § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstleistende - Einbringung, Behandlung von Wünschen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 611/1981

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

44 Zivildienst

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 6, (1) Wer einen ihm unterstehenden Zivildienstleistenden durch Weisungen, Zuwendung oder Versprechen von Geschenken oder anderen Vorteilen oder durch Drohungen zu bewegen sucht, eine Beschwerde zu unterlassen oder zurückzuziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Beschwerde eines ihm unterstehenden Zivildienstleistenden, die er weiterzuleiten oder selbst zu erledigen hätte, unterdrückt.

Gesetzesnummer

10005507

Dokumentnummer

NOR12060584

Alte Dokumentnummer

N4198118296S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/611/P6/NOR12060584

Navigation im Suchergebnis