Bundesrecht konsolidiert

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Mineralölsteuergesetz 1981 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Text

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 39, (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

  1. Ziffer eins
    welches Mineralöl
    1. Litera a
      im Betrieb hergestellt wurde;
    2. Litera b
      in den Betrieb aufgenommen wurde;
    3. Litera c
      im Betrieb verbraucht wurde; soweit das verbrauchte Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn für den Betrieb besondere Überwachungsmaßnahmen angeordnet wurden;
    4. Litera d
      aus dem Betrieb weggebracht wurde;
  2. Ziffer 2
    welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.
  1. Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
    1. Ziffer eins
      für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Herstellung;
    2. Ziffer 2
      für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und das Eigengewicht, der Tag der Aufnahme, der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,
      1. Litera a
        wenn das Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Freilager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Herstellungsbetriebes oder Freilagers;
      2. Litera b
        wenn das Mineralöl eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr, die Bezeichnung des Zollamtes, bei dem die Abfertigung stattfand, sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Anmelders;
    3. Ziffer 3
      für das im Betrieb verbrauchte Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag und die Art des Verbrauches;
    4. Ziffer 4
      für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und das Eigengewicht, der Tag der Wegbringung, der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,
      1. Litera a
        wenn das Mineralöl in einen Erzeugungsbetrieb oder ein Freilager aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift des Erzeugungsbetriebes oder Freilagers;
      2. Litera b
        wenn das Mineralöl auf einen Freischein abgegeben wurde, die Ausstellungsdaten des Freischeines (Finanzamt, Zahl Tag der Ausstellung) sowie die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
      3. Litera c
        wenn das Mineralöl aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;
    5. Ziffer 5
      für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Verwendung.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12051343

Alte Dokumentnummer

N3199118235J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/597/P39/NOR12051343

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