Bundesrecht konsolidiert

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Mineralölsteuergesetz 1981 § 16a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Text

Paragraph 16 a, (1) Einem Erzeugungsbetrieb ist auf Antrag des Betriebsinhabers die Bewilligung zur steuerfreien Aufnahme von Mineralöl zu erteilen, wenn die im Absatz 2, geforderten Bedingungen erfüllt sind.

  1. Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die ordnungsgemäß Bücher führen, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (Absatz 5,) vorliegt und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.
  2. Absatz 3,Von der Leistung einer Sicherheit ist abzusehen,
    1. Ziffer eins
      wenn im Betrieb überwiegend Mineralöle aus rohem Erdöl hergestellt werden, oder
    2. Ziffer 2
      wenn in den Betrieb überwiegend Mineralöle aufgenommen werden, die in einem anderen Erzeugungsbetrieb aus rohem Erdöl hergestellt wurden, und diese Betriebe für gemeinsame Rechnung geführt werden.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 22 und 24 sind anzuwenden.
  4. Absatz 5,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nicht erteilt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind, oder
    2. Ziffer 2
      wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, welche die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12051340

Alte Dokumentnummer

N3199118232J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/597/P16a/NOR12051340

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