(2)Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die ordnungsgemäß Bücher führen, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die ordnungsgemäß Bücher führen, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (Absatz 5,) vorliegt und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.