Bundesrecht konsolidiert

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Mietrechtsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes

Paragraph 9, (1) Der Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Der Vermieter kann seine Zustimmung und eine erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde nicht verweigern wenn,

  1. Ziffer eins
    die Veränderung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht,
  2. Ziffer 2
    die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient,
  3. Ziffer 3
    die einwandfreie Ausführung der Veränderung gewährleistet ist,
  4. Ziffer 4
    der Hauptmieter die Kosten trägt,
  5. Ziffer 5
    durch die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen ist,
  6. Ziffer 6
    durch die Veränderung keine Schädigung des Hauses, im besonderen keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, erfolgt,
  7. Ziffer 7
    die Veränderung keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen bewirkt.
  1. Absatz 2Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, ist jedenfalls gegeben, wenn es sich handelt um
    1. Ziffer eins
      die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Einrichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen,
    2. Ziffer 2
      die der Senkung des Energieverbrauchs dienende Ausgestaltung eines Mietgegenstandes,
    3. Ziffer 3
      die Verbesserungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert werden,
    4. Ziffer 4
      die Einleitung eines Fernsprechanschlusses oder
    5. Ziffer 5
      die Anbringung der nach dem Stand der Technik notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang, sofern der Anschluß an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  2. Absatz 3Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung (Verbesserung), die nicht im Absatz 2, angeführt ist, so kann der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen.

Schlagworte

Wasserleitungsanlage, Lichtleitungsanlage, Gasleitungsanlage, Beheizungsanlage, Wasserleitung, Lichtleitung, Gasleitung, Fernwärme, Hörfunkempfang, Radioempfang

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032500

Alte Dokumentnummer

N2198117179R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P9/NOR12032500

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