Bundesrecht konsolidiert

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Mietrechtsgesetz § 46b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46b

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Erfordernisse eines Anhebungsbegehrens

Paragraph 46 b, In allen Fällen, in denen der Vermieter nach Paragraphen 46 und 46a

die Anhebung des Hauptmietzinses verlangen darf, hat der Vermieter sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Entrichtung des angehobenen Mietzinses fordert, schriftlich bekanntzugeben; im Fall einer schrittweisen Anhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 2 bis 4 Anmerkung, richtig: 5) bewirkt ein verspätetes Anhebungsbegehren aber nicht den Verlust des Anhebungsrechts für das gesamte Kalenderjahr. Die schriftliche Aufforderung hat die Höhe des angehobenen Hauptmietzinses und die Nutzfläche des Mietgegenstands sowie gegebenenfalls die der Anhebung für das jeweilige Jahr zugrunde liegende Berechnung zu enthalten. Ergeben sich bei der Berechnung des angehobenen Hauptmietzinses Beträge von unter 10 Groschen, so sind Beträge, die 5 Groschen nicht übersteigen, auf die nächstniedrigeren 10 Groschen abzurunden und Beträge, die 5 Groschen übersteigen, auf die nächsthöheren 10 Groschen aufzurunden.

Anmerkung

ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12037228

Alte Dokumentnummer

N2199331797J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P46b/NOR12037228

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