(5)Absatz 5Hat der Mieter im Verfahren über einen Auftrag zur Übergabe einer nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b oder c gemieteten Wohnung eine Verlängerung nach § 29 Abs. 4b geltend gemacht, so hat das Gericht in dem die Einwendungen erledigenden Urteil, mit dem der Übergabsauftrag für wirksam erkannt wird, das sich aus § 29 Abs. 4b ergebende Ende der Bestandzeit zugrunde zu legen.Hat der Mieter im Verfahren über einen Auftrag zur Übergabe einer nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c gemieteten Wohnung eine Verlängerung nach Paragraph 29, Absatz 4 b, geltend gemacht, so hat das Gericht in dem die Einwendungen erledigenden Urteil, mit dem der Übergabsauftrag für wirksam erkannt wird, das sich aus Paragraph 29, Absatz 4 b, ergebende Ende der Bestandzeit zugrunde zu legen.