Bundesrecht konsolidiert

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Mietrechtsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil

Paragraph 34, (1) Das Gericht kann in Rechtssachen über die Kündigung oder Räumung gemieteter Wohnräume auf Antrag im Urteil eine längere als die gesetzliche Räumungsfrist festsetzen, wenn der Mieter wichtige Gründe dafür geltend macht und dem Vermieter aus der Verzögerung der Räumung kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst. Die Verlängerung darf nicht mehr als neun Monate betragen. Eine solche Entscheidung kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mit Rekurs angefochten werden; gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel statt.

  1. Absatz 2Während der Dauer der verlängerten Räumungsfrist bleiben, unbeschadet gegenteiliger Vereinbarung und einer nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässigen Erhöhung des Mietzinses, die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis so wie bisher aufrecht.
  2. Absatz 3Das Gericht hat, sobald gegen einen Mieter ein Exekutionstitel auf Räumung von Wohnräumen vorliegt, davon die Gemeinde zu benachrichtigen.
  3. Absatz 4Hat der Mieter selbst den Mietgegenstand gekündigt, so finden die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 keine Anwendung.
  4. Absatz 5Hat der Mieter im Verfahren über einen Auftrag zur Übergabe einer nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c gemieteten Wohnung eine Verlängerung nach Paragraph 29, Absatz 4 b, geltend gemacht, so hat das Gericht in dem die Einwendungen erledigenden Urteil, mit dem der Übergabsauftrag für wirksam erkannt wird, das sich aus Paragraph 29, Absatz 4 b, ergebende Ende der Bestandzeit zugrunde zu legen.

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12039915

Alte Dokumentnummer

N2199760833J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P34/NOR12039915

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