Bundesrecht konsolidiert

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Mietrechtsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des

Mietgegenstandes

Paragraph 29, (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst

  1. Ziffer eins
    durch Aufkündigung,
  2. Ziffer 2
    durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (Paragraph 7,) nicht besteht,
  3. Ziffer 3
    durch Zeitablauf, jedoch nur wenn
    1. Litera a
      im Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt und
    2. Litera b
      bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Absatz 4,) jeweils mindestens drei Jahre beträgt.
  4. Ziffer 4
    wenn der Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf der bedungenen Zeit aus den Gründen des Paragraph 1117, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs absteht,
  5. Ziffer 5
    wenn der Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des Mietgegenstandes oder wegen Säumnis bei der Bezahlung des Mietzinses nach Paragraph 1118, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs die frühere Aufhebung des Vertrages fordert.
  1. Absatz 2Im Fall eines nach Absatz eins, Ziffer 3, befristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.
  2. Absatz 3Mietverträge auf bestimmte Zeit, die durch den Verlauf der Zeit nicht auflösbar sind oder nicht aufgelöst werden, gelten als auf unbestimmte Zeit erneuert.
  3. Absatz 4Nach Absatz eins, Ziffer 3, befristete Mietverträge können schriftlich beliebig oft um jede - bei Wohnungen jedoch drei Jahre jeweils nicht unterschreitende - Vertragsdauer erneuert werden.
  4. Absatz 4 aAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,)
  5. Absatz 4 bAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,)
  6. Absatz 4 cAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,)
  7. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997,)
  8. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997,)

Anmerkung

ÜR: Art. V Abs. 2, BGBl. Nr. 68/1991
ÜR: Art. II II. Abschnitt Z 2, BGBl. Nr. 800/1993
ÜR: § 49b Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 22/1997

Schlagworte

Befristung, Zeitmietvertrag, Ausbildungsmietvertrag, Studentenmietvertrag, Verlängerungsoption, Hauptmietvertrag

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR40008327

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P29/NOR40008327

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