Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Außerkrafttretensdatum
30.09.2006
Abkürzung
MRG
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des
Mietgegenstandes
§ 29. (1) Der Mietvertrag wird aufgelöstParagraph 29, (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst
durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (§ 7) nicht besteht,durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (Paragraph 7,) nicht besteht,
durch Zeitablauf, jedoch nur wenn
im Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt und
bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Abs. 4) jeweils mindestens drei Jahre beträgt.bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Absatz 4,) jeweils mindestens drei Jahre beträgt.
wenn der Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf der bedungenen Zeit aus den Gründen des § 1117 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs absteht,wenn der Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf der bedungenen Zeit aus den Gründen des Paragraph 1117, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs absteht,
wenn der Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des Mietgegenstandes oder wegen Säumnis bei der Bezahlung des Mietzinses nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs die frühere Aufhebung des Vertrages fordert.wenn der Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des Mietgegenstandes oder wegen Säumnis bei der Bezahlung des Mietzinses nach Paragraph 1118, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs die frühere Aufhebung des Vertrages fordert.
(2)Absatz 2Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.Im Fall eines nach Absatz eins, Ziffer 3, befristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.
(3)Absatz 3Mietverträge auf bestimmte Zeit, die durch den Verlauf der Zeit nicht auflösbar sind oder nicht aufgelöst werden, gelten als auf unbestimmte Zeit erneuert.
(4)Absatz 4Nach Abs. 1 Z 3 befristete Mietverträge können schriftlich beliebig oft um jede - bei Wohnungen jedoch drei Jahre jeweils nicht unterschreitende - Vertragsdauer erneuert werden.Nach Absatz eins, Ziffer 3, befristete Mietverträge können schriftlich beliebig oft um jede - bei Wohnungen jedoch drei Jahre jeweils nicht unterschreitende - Vertragsdauer erneuert werden.
(4a)Absatz 4 a(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,) (4b)Absatz 4 b(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,) (4c)Absatz 4 c(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,) (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997,) (6)Absatz 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997,)
Anmerkung
ÜR: Art. V Abs. 2,
BGBl. Nr. 68/1991ÜR: Art. II II. Abschnitt Z 2,
BGBl. Nr. 800/1993ÜR: § 49b Abs. 7 idF
BGBl. I Nr. 22/1997
Schlagworte
Befristung, Zeitmietvertrag, Ausbildungsmietvertrag,
Studentenmietvertrag, Verlängerungsoption, Hauptmietvertrag
Gesetzesnummer
10002531
Dokumentnummer
NOR40008327