Bundesrecht konsolidiert

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Mietrechtsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Untermietzins

Paragraph 26, (1) Der mit dem Untermieter vereinbarte oder vom Untervermieter begehrte Untermietzins darf die im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Untervermieters angemessene Gegenleistung nicht unverhältnismäßig übersteigen.

  1. Absatz 2Stellt der vereinbarte oder begehrte Untermietzins eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar, so kann der Untermieter vom Untervermieter verlangen, daß der Untermietzins ab dem folgenden Zinstermin auf die angemessene Gegenleistung ermäßigt wird.

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032516

Alte Dokumentnummer

N2198117195R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P26/NOR12032516

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