Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.01.1982
Außerkrafttretensdatum
28.02.1994
Abkürzung
MRG
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Untermietzins
§ 26. (1) Der mit dem Untermieter vereinbarte oder vom Untervermieter begehrte Untermietzins darf die im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Untervermieters angemessene Gegenleistung nicht unverhältnismäßig übersteigen.Paragraph 26, (1) Der mit dem Untermieter vereinbarte oder vom Untervermieter begehrte Untermietzins darf die im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Untervermieters angemessene Gegenleistung nicht unverhältnismäßig übersteigen.
(2)Absatz 2Stellt der vereinbarte oder begehrte Untermietzins eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar, so kann der Untermieter vom Untervermieter verlangen, daß der Untermietzins ab dem folgenden Zinstermin auf die angemessene Gegenleistung ermäßigt wird.
Gesetzesnummer
10002531
Dokumentnummer
NOR12032516
Alte Dokumentnummer
N2198117195R