Bundesrecht konsolidiert

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Mietrechtsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Mietzins für Hauptmiete

Paragraph 15, (1) Der vom Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtende Mietzins besteht aus

  1. Ziffer eins
    dem Hauptmietzins,
  2. Ziffer 2
    dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben,
  3. Ziffer 3
    dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen,
  4. Ziffer 4
    dem angemessenen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter, über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt.
  1. Absatz 2Der Vermieter ist ferner berechtigt, vom Mieter die Umsatzsteuer zu begehren, die vom Mietzins zu entrichten ist. Begehrt der Vermieter die Zahlung der Umsatzsteuer, so muß er aber seinerseits alle Aufwendungen, die er dem Mieter auf- oder verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge entlasten
  2. Absatz 3Der Mieter hat den Mietzins, sofern kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, am 1. eines jeden Kalendermonats im vorhinein zu entrichten.

Schlagworte

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Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032505

Alte Dokumentnummer

N2198117184R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P15/NOR12032505

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