Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen in vier Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnungen, das Emblem in zwei Ausführungsformen sowie die Flagge der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen in vier Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnungen, das Emblem in zwei Ausführungsformen sowie die Flagge der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.