Bundesrecht konsolidiert

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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien Art. 1

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 40/1981

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

25.11.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

  1. Ziffer eins
    Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Änderung des Datums in Ziffer 6 auf „31. Dezember 1981" verlängert.
  2. Ziffer 2
    Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, durch Tunesien und durch die teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung Tunesiens und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Tunesiens und von dieser Regierung angenommen worden ist.
  3. Ziffer 3
    Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Tunesiens und an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens.

Geschehen zu Genf, am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunundsiebzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Gesetzesnummer

20004951

Dokumentnummer

NOR40081558

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/40/A1/NOR40081558

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