Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe Art. 11

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 37/1981

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

07.02.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch elf

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1972,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch zehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anmerkung

Art. II der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Wasserleitungsinstallateur in der Anlage 12 zu
V BGBl. Nr. 75/1972.

Gesetzesnummer

10006297

Dokumentnummer

NOR12161889

Alte Dokumentnummer

N51981167340

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/37/A11/NOR12161889

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