In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember 1957 (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt), der Internationalen Atomenergie-Organisation (im folgenden „IAEO“ genannt), die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen in dem Bereich (im folgenden „Amtssitzbereich“ genannt), der in dem Abkommen zwischen der Regierung und der IAEO über den Amtssitz der IAEO vom 20. September 1979 umschrieben wird, angeboten hat, und die IAEO dieses Angebot angenommen hat;
Sind die Republik Österreich und die IAEO (im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt) wie folgt übereingekommen: