Bundesrecht konsolidiert

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UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) Art. 6

Kurztitel

UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 366/1981

Typ

Vertrag – IAEO

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch sechs

Die IAEO ist ab 1. Oktober 1979 auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteil des Amtssitzbereiches bilden, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen, mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzureichende Wartung notwendig werden können.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10000725

Dokumentnummer

NOR12010172

Alte Dokumentnummer

N1198119161S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/366/A6/NOR12010172

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