Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAEO Art. 2

Kurztitel

Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAEO

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 363/1981

Typ

Vertrag – UNO, IAEO

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch zwei

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung auf der einen Seite und den Organisationen auf der anderen über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten: von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer gemeinsam von den Leitern der Organisationen und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb der nächsten sechs Monate nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder einer der Organisationen vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012

Gesetzesnummer

10000711

Dokumentnummer

NOR12010004

Alte Dokumentnummer

N1198110333G

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/363/A2/NOR12010004

Navigation im Suchergebnis