Bundesrecht konsolidiert

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Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAEO Art. 1

Kurztitel

Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAEO

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 363/1981

Typ

Vertrag – UNO, IAEO

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch eins

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien und das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation im Internationalen Zentrum Wien, die beide am 19. Jänner 1981 abgeschlossen wurden, finden sinngemäß auf den gemeinsamen Bereich Anwendung. Wo in den jeweiligen, in diesem Artikel zitierten Abkommen auf die Vereinten Nationen oder die Internationale Atomenergie-Organisation Bezug genommen wird, sind, soweit diese anwendbar ist, für Zwecke diese Abkommens die Organisationen gemeinschaftlich zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012

Gesetzesnummer

10000711

Dokumentnummer

NOR12010003

Alte Dokumentnummer

N1198110332G

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/363/A1/NOR12010003

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