(1)Absatz eins,Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leistet, gesondert zu melden.Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2,, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6, sowie des Artikel römisch elf, Absatz 6, leistet, gesondert zu melden.