Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Nachtschwerarbeitsgesetz Art. 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachtschwerarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 354/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

NSchG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ARTIKEL römisch acht

Meldungen

  1. Absatz eins,Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2,, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6, sowie des Artikel römisch elf, Absatz 6, leistet, gesondert zu melden.
  2. Absatz 2,Für die Meldepflicht gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Meldungen und Auskunftspflicht mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      die Meldungen auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck zu erstatten sind und
    2. Litera b
      die im Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzte Frist von drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Nachtschwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen beginnt.
    Der Dienstgeber hat je eine Kopie der Meldung dem Versicherten und dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung zu übermitteln. Die Meldungen haben alle für die Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023

Gesetzesnummer

10008502

Dokumentnummer

NOR12099777

Alte Dokumentnummer

N6198123963L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/354/A8/NOR12099777

Navigation im Suchergebnis