(3)Absatz 3,Bestehende Kurzpausen im Sinne des § 11 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes sind auf die Kurzpausen im Sinne des § 11 Abs. 4 des Arbeitszeitgesetzes anzurechnen. Ansprüche auf Kurzpausen in Kollektivverträgen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder Betriebsvereinbarungen werden auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Kurzpausen angerechnet, wenn sie als Abgeltung für Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 gewährt werden.Bestehende Kurzpausen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes sind auf die Kurzpausen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, des Arbeitszeitgesetzes anzurechnen. Ansprüche auf Kurzpausen in Kollektivverträgen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder Betriebsvereinbarungen werden auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Kurzpausen angerechnet, wenn sie als Abgeltung für Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6, gewährt werden.