Bundesrecht konsolidiert

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Nachtschwerarbeitsgesetz Art. 12

Kurztitel

Nachtschwerarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 354/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NSchG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ARTIKEL römisch zwölf

Verfahren

  1. Absatz eins,Feststellungsverfahren im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6,, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  2. Absatz 2,Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Absatz eins, sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 3,Im Verfahren über Leistungssachen darf über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6, als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder der nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständige Gerichtshof hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen).

Im RIS seit

17.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10008502

Dokumentnummer

NOR40151927

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/354/A12/NOR40151927

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