Bundesrecht konsolidiert

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B-VG-Novelle betreffend Volksanwaltschaft Art. 3

Kurztitel

B-VG-Novelle betreffend Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1981

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen

Text

Artikel römisch drei

  1. Absatz eins,Bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die gemäß Artikel 21, Absatz 2, B-VG in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fallen, bleiben als Bundesgesetze so lange in Kraft, als nicht eine vom betreffenden Land erlassene Regelung der Angelegenheiten in Kraft getreten ist.
  2. Absatz 2,Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bundesgesetzlichen Vorschriften (Absatz eins,) anhängige Verfahren, die Rechte der Bediensteten zum Gegenstand haben, sind nach den bundesgesetzlichen Vorschriften zu Ende zu führen.
  3. Absatz 3,Die Länder haben bei der Regelung der im Absatz eins, bezeichneten Angelegenheiten darauf Bedacht zu nehmen, daß bis zur Wahl von Personalvertretungen bestehende betriebliche Vertretungen der Bediensteten in Funktion bleiben. Sie haben ferner darauf Bedacht zu nehmen, daß bestehende Betriebsvereinbarungen mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrechtbleiben, als sie nicht durch dienstrechtliche Vorschriften ersetzt oder aufgehoben werden.
  4. Absatz 4,Bei Anwendung der bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen über die Personalvertretung gelten die Bediensteten der Bundeshauptstadt Wien als Bedienstete der Gemeinde.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000722

Dokumentnummer

NOR12010009

Alte Dokumentnummer

N1198111835H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/350/A3/NOR12010009

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