Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2b
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
27.07.2022
Abkürzung
FOG
Index
72/15 Forschung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2b.Paragraph 2 b,
Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
„Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere„Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vergeben, wie insbesondere
Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oderAbwicklungsstellen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FTFG oder
Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oderBegünstigte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FTEG oder
leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oderleistende Stellen gemäß Paragraph 16, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, oder die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oderdie OeAD-GmbH gemäß Paragraph eins, OeADG oder
die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oderdie Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Artikel eins, des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1963,, oder Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oderPrivatstiftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Privatstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, oder Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oderStiftungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, oder Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG;
„Art-89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere„Art-89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Ziffer 12,) zukommen, wie insbesondere
Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 130/2009, oderFörderungen des Bundes gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009,, oder zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder
Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oderForschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß Paragraph 12, oder
nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;
„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Ziffer 5,);
„Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;„Citizen Science“: Open Science (Ziffer 9,), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;
„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;
„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:
biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder
Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder
„Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von
Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oderStudierenden im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oderSchülerinnen und Schülern im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oderLehrlingen im Sinne des Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, oder Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu
einer Fachhochschule oder
dem Institute of Science and Technology – Austria oder
der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder
einer Pädagogischen Hochschule oder
einer Privatuniversität oder
einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder
stehen oder
Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Ziffer 8,) ausbezahlt werden;
„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, wobei„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,, wobei ausländische und internationale öffentliche Stellen und
internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. c dritter Spiegelstrich IWG erfüllen,internationale Organisationen gemäß Artikel 4, Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, dritter Spiegelstrich IWG erfüllen,
jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG anzusehen sind;jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, IWG anzusehen sind;
„Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;
„Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die
ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
übertrag- oder reproduzierbar
sind.
„Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;
„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Ziffer 10,) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies
zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oderzu gemeinnützigen Zwecken (Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) oder nicht oder im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen
erfolgt;
„Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.
Schlagworte
Förderstelle, Erziehungsprogramm, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss, Bildmaterial, Filmmaterial, Tonmaterial, Ausbildungsort, Arbeitsverhältnis
Im RIS seit
18.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
10009514
Dokumentnummer
NOR40201772