(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachzeichnen (§ 4), Kehr- und überprüfungsgebührenberechnung (§ 6), Fachrechnen (§ 7) sowie im Gegenstand Fachkunde (§ 5) auf das Sachgebiet Befundung und Mängelmeldung (§ 5 Z 1) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachzeichnen in zwei Stunden, im Gegenstand Kehr- und überprüfungsgebührenberechnung in drei Stunden, im Gegenstand Fachrechnen in vier Stunden und im Gegenstand Fachkunde - Sachgebiet Befundung und Mängelmeldung in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 15 Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachzeichnen (Paragraph 4,), Kehr- und überprüfungsgebührenberechnung (Paragraph 6,), Fachrechnen (Paragraph 7,) sowie im Gegenstand Fachkunde (Paragraph 5,) auf das Sachgebiet Befundung und Mängelmeldung (Paragraph 5, Ziffer eins,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachzeichnen in zwei Stunden, im Gegenstand Kehr- und überprüfungsgebührenberechnung in drei Stunden, im Gegenstand Fachrechnen in vier Stunden und im Gegenstand Fachkunde - Sachgebiet Befundung und Mängelmeldung in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 15 Stunden zu beenden.