Bundesrecht konsolidiert

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Rauchfangkehrer-Meisterprüfungsordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rauchfangkehrer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 328/1981

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachzeichnen (Paragraph 4,), Kehr- und überprüfungsgebührenberechnung (Paragraph 6,), Fachrechnen (Paragraph 7,) sowie im Gegenstand Fachkunde (Paragraph 5,) auf das Sachgebiet Befundung und Mängelmeldung (Paragraph 5, Ziffer eins,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachzeichnen in zwei Stunden, im Gegenstand Kehr- und überprüfungsgebührenberechnung in drei Stunden, im Gegenstand Fachrechnen in vier Stunden und im Gegenstand Fachkunde - Sachgebiet Befundung und Mängelmeldung in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 15 Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Heiz- und Feuerungstechnik (Paragraph 8,), Arbeitshygiene (Paragraph 9,), Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 10,) sowie im Gegenstand Fachkunde (Paragraph 5,) auf das Sachgebiet Bau-, Baustoff- und Rauchfangkunde (Paragraph 5, Ziffer 2,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlagworte

Theorie, Prüfungsdauer

Gesetzesnummer

10006705

Dokumentnummer

NOR12073074

Alte Dokumentnummer

N51981170420

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/328/P3/NOR12073074

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