(3)Absatz 3,Eine Verordnung auf Grund des § 43 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Eine Verordnung auf Grund des Paragraph 43, kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.