Neunter Abschnitt
Geltungsbereich
§ 50.Paragraph 50,
Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49, im Falle der Z 3 dieser Bestimmung auch § 43b Abs. 1, 2 und 7 sowie im Falle der Z 4 dieser Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf Die Paragraphen eins,, 23, 28 bis 42, 43 Absatz 4,, 47 Absatz eins und 2, 48, 49, im Falle der Ziffer 3, dieser Bestimmung auch Paragraph 43 b, Absatz eins,, 2 und 7 sowie im Falle der Ziffer 4, dieser Bestimmung auch Paragraph 25, Absatz 5,, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf
die Medien ausländischer Medienunternehmen (Anm. 1), es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird;die Medien ausländischer Medienunternehmen Anmerkung 1), es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird;
von einem fremden Staat herausgegebene oder verlegte Medienwerke und Medienwerke, die von einer in Österreich akkreditierten oder mitakkreditierten Mission, einer in Österreich errichteten konsularischen Vertretung oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder mit der es offizielle Beziehungen unterhält, herausgegeben oder verlegt werden; Gleiches gilt für von den genannten Stellen oder Einrichtungen verbreitete wiederkehrende elektronische Medien sowie für Websites dieser Stellen oder Einrichtungen;
Medienwerke oder wiederkehrende elektronische Medien oder Websites, die vom Nationalrat, Bundesrat, von der Bundesversammlung oder einem Landtag oder die von einer Behörde in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit herausgegeben oder verlegt werden, im Fall wiederkehrender elektronischer Medien oder Websites verbreitet oder abrufbar gehalten werden und als amtlich erkennbar sind, sowie als amtlich erkennbare Teile von Medienwerken, sofern die angeführten Voraussetzungen nur auf diese zutreffen;
Schülerzeitungen sowie Medien, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben, im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen.
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Anm. 1: Art. 9 Z 39 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2020 lautet: „In § 50 Z 1 wird das Wort „Medienunternehmer“ durch das Wort „Medieninhaber“ ersetzt.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 1: Artikel 9, Ziffer 39, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, lautet: „In Paragraph 50, Ziffer eins, wird das Wort „Medienunternehmer“ durch das Wort „Medieninhaber“ ersetzt.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)